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Das deutsche Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist am 01.03.2020 in Kraft getreten und hat zum Ziel, den Fachkräftemangel in Deutschland zu lindern und qualifizierte Zuwanderung zu fördern. Das Gesetz wurde am April 2023 novelliert und trat am 7. Juli 2023 verabschiedet und tritt ab November 2023 schrittweise in Kraft.

Das novellierte Gesetz bringt Erleichterungen sowie einige Neuerungen mit sich. 

Zu den Erleichterungen gehört beispielsweise die Absenkung der Einkommensgrenze für die Blaue Karte EU-Bewerber. Neu ist auch eine Chancenkarte mit einem Punktesystem, das auf der Qualifikation, den Deutsch- und Englischkenntnissen, der Berufserfahrung, dem Bezug zu Deutschland, dem Alter und dem mitziehenden Lebens- oder Ehepartner basieren soll.

Die Umsetzung des im Juli 2023 beschlossenen neuen FEG wird in drei Stufen erfolgen. Im Folgenden werden die einzelnen Schritte erläutert.

die 1. Stufe im Überblick:

Die Blaue Karte EU wurde überarbeitet und erweitert:

a) Herabgesetzte Gehaltsgrenzen: Die Gehaltsgrenzen für die Blaue Karte EU in Mangel- und Engpassberufen werden deutlich abgesenkt. Künftig gilt für die Regelberufe ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2023: 39.682,80 Euro).

b) Die EU Blue Card wurde einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht. Z.B. die Mangelberufe und Berufsanfänger/innen. Für sie gilt 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2023: 43.800 Euro).

Die Vorbedingungen bzw. Anforderungen für die Blaue Karte EU wurden wie folgt geändert:

  1. Bisher konnten nur Akademikerinnen und Akademiker in nicht reglementierten Berufen eine Blue Card beantragen. Dies wurde im neuen Gesetz um einige nicht-akademische Mangelberufe erweitert.
  2. Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU an Akademikerinnen und Akademiker ist, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland für mindestens sechs Monate vorliegt, der Arbeitsplatz der Qualifikation (Hochschulabschluss) angemessen ist und das Mindestbruttogehalt nicht unterschritten wird. 
  3. Neu ist auch, dass IT-Fachkräfte künftig eine Blaue Karte EU erhalten können, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss haben, aber mindestens drei Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können. Voraussetzung ist eine Beschäftigung in Deutschland, die die Mindestjahresarbeitsentgeltgrenze erfüllt.
  4. Neu ist auch die Erweiterung durch die Engpassberufsliste. Die detaillierte Liste der Mangelberufe finden Sie hier.
  5. Für Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, ist die kurz- und langfristige Mobilität nach Deutschland möglich.
  6. Erleichterung des Familiennachzugs für die Inhabern der Blauen Karte EU. Bei Inhaberinnen und Inhabern der Blauen Karte EU wird der Familiennachzug privilegiert geregelt. D.h. Familienangehörige können parallel zum Einreisevisum des Antragstellers der Blauen Karte EU auch das Visum für Familienangehörige beantragen. Wenn sie bereits in einem anderen EU-Staat im Besitz einer Blauen Karte EU sind, können sie nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten, ohne vorher ein Visum beantragen zu müssen.

Entkoppelung von Qualifikation und Beschäftigung: Wer eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss vorweisen kann, ist bei der Arbeitssuche nicht mehr auf Tätigkeiten beschränkt, die dieser Ausbildung entsprechen. Ausnahmen bestehen für reglementierte Berufe.

Beschäftigung von Berufskraftfahrern: Das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten wird vereinfacht. So entfällt grundsätzlich die Prüfung, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation vorliegen. Des Weiteren ist die Vorrangprüfung nicht mehr erforderlich und es ist kein Nachweis von Sprachkenntnissen mehr erforderlich.

Weitere Informationen zur Regelung für ausländische Berufskraftfahrer finden Sie unter dem Link:  "Sonderregelungen für Berufskraftfahrer“.


Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse bzw. Qualifikationsanalyse.

Einreise und Beschäftigung im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft:

Die Anerkennungspartnerschaft ermöglicht es, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren nach Einreise durchzuführen.

Anders als bei den bisherigen Möglichkeiten muss in diesem Fall vor der Einreise kein Anerkennungsverfahren eingeleitet werden bzw. kein Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit vorliegen.

Die Visumerteilung ist mit der Verpflichtung der zukünftigen Fachkraft und des Arbeitgebers verbunden, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu verfolgen. Voraussetzungen für eine Anerkennungsvereinbarung sind neben dem Arbeitsvertrag eine berufliche Qualifikation sowie Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (GER). Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt und kann bis auf drei Jahre verlängert werden

Einreise zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse:

Zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Qualifikationen kann eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland von bis zu sechs Monaten erteilt werden. Damit kann eine Qualifikationsanalyse durch die zuständige Stelle durchgeführt werden..

Voraussetzung ist das Vorliegen einer Berufsqualifikation, die eine mindestens zweijährige Ausbildung erfordert, oder eines Hochschulabschlusses - beides muss im jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt sein - sowie Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (GER).

In beiden Fällen ist während des Aufenthaltes eine Nebentätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden möglich. Dies dient dem gegenseitigen Kennenlernen.

Beschäftigung von Fach- und Arbeitskräften

Sonderregelung bei Berufserfahrung: Die neue Regelung gilt nun für alle nicht reglementierten Berufe in allen Branchen. Voraussetzung für Personen mit Berufserfahrung ist, dass sie über einen Berufs- oder Hochschulabschluss verfügen, der im jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt ist.

Des Weiteren sind mindestens eine staatlich anerkannte Berufserfahrung in dem angestrebten Beruf Voraussetzung. Eine formale Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist nicht vorgeschrieben.

 Für IT-Fachkräfte wird der Arbeitsmarktzugang zusätzlich erleichtert: Die erforderliche einschlägige Berufserfahrung wird auf zwei Jahre reduziert (bisher drei Jahre). Nicht erforderlich ist weiterhin ein Berufs- oder Hochschulabschluss. Sprachkenntnisse werden für die Visumserteilung nicht mehr verlangt.

Zugang zum Arbeitsmarkt für Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten: Die geplanten Neuerungen ergänzen den Arbeitsmarktzugang für Pflegekräfte um eine Regelung für Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten. Alle Personen aus Drittstaaten mit einer Pflegeausbildung unterhalb der dreijährigen geregelten Fachkraftausbildung können in der Gesundheits- und Krankenpflege beschäftigt werden. Vorausgesetzt wird, dass diese Personen entweder eine entsprechende deutsche Pflegeausbildung nachweisen können oder über eine ausländische Pflegequalifikation verfügen, die in Deutschland anerkannt wird.

 Arbeitssuche nach der Ausbildung in Pflege- und Gesundheitsberufen: Kranken- und Altenpflegehelfer/-innen aus Drittstaaten, die ihre Ausbildung in Deutschland absolviert haben, sollen künftig eine Aufenthaltserlaubnis beantragen können, um einen Arbeitsplatz zu suchen. Die Aufenthaltserlaubnis hat eine Geltungsdauer von bis zu zwölf Monaten und kann bei Sicherung des Lebensunterhalts um bis zu sechs Monate verlängert werden.

 Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte: Ausländische Fachkräfte, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b, § 18d oder § 18g AufenthG besitzen, aber weder eine deutsche Berufsausbildung noch ein Studium in Deutschland absolviert haben, erhalten bereits nach drei Jahren (bisher vier Jahre) eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland.

Die Blauen Karte EU Kandidaten erhalten die Niederlassungserlaubnis nach 27 Monaten. Nach 21 Monaten bei Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 GER.

Erleichterungen beim Familiennachzug von Fachkräften: Künftig wird auf den Nachweis ausreichenden Wohnraums verzichtet, wenn Ehegatten oder minderjährige Kinder zu bestimmten Fachkräften nachziehen. Darüber hinaus können diese Fachkräfte auch ihre Eltern und - sofern der Ehegatte ebenfalls dauerhaft im Bundesgebiet ansässig ist - ihre Schwiegereltern nachziehen lassen, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis erstmals ab dem 1. März 2024 erteilt wird.

 Erwerbstätigkeit von Studierenden und Auszubildenden

Nebentätigkeit mit Studienvisum: Drittstaatsangehörige, die mit einem Studienvisum in Deutschland studieren, können 140 ganze oder 280 halbe Arbeitstage einer Nebentätigkeit nachgehen. Alternativ ist nach der Neuregelung die Ausübung einer Beschäftigung als Werkstudent bis zu 20 Stunden pro Woche möglich. Dabei spielt keine Rolle, wie der Verdienst aussieht und wo die Beschäftigung stattfindet. Auch bei studienvorbereitenden Maßnahmen ist die Nebentätigkeit künftig von vornherein möglich.

Aufenthalt zur Studienplatzsuche mit Aussicht auf Beschäftigung: Die Einreise und der Aufenthalt zum Zweck der Studienplatzsuche an deutschen Hochschulen ist für Drittstaatsangehörige weiterhin möglich. Neu ist, dass während der Studienplatzsuche eine Nebentätigkeit von bis zu 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden kann.

Aufenthaltsmöglichkeiten zur Ausbildungsplatzsuche: Drittstaatsangehörige können auch weiterhin einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Die Altersgrenze wird von 25 auf 35 Jahre angehoben, die Anforderungen an die Deutschkenntnisse auf das Niveau B1 (GER) abgesenkt. Der Aufenthalt wird von sechs auf neun Monate verlängert. Zudem dürfen Inhaber dieser Aufenthaltserlaubnis eine Nebentätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden sowie Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen ausüben.

 Kontingentierte Kurzzeitbeschäftigung. Mit der Verordnungsänderung wird eine neue Möglichkeit der qualifikationsunabhängigen kurzfristigen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen eingeführt. Sobald die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine bedarfsgerechte Quote - auch nach Branchen oder Berufsgruppen - festgelegt hat, können interessierte Arbeitgeber eine Arbeitsgenehmigung oder eine Aufenthaltserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer beantragen.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass

  • der Arbeitgeber tarifgebunden ist und die Arbeitnehmer zu den tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden
  • der Arbeitgeber sich verpflichtet, die notwendigen Reisekosten in voller Höhe zu übernehmen und
  • die geplante Beschäftigung acht Monate innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigt und
  • die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt.

 

Auf die Details wird Mitte 2024 eingegangen.

Die Regelungen sind:

Einführung der Chancenkarte zur Jobsuche

Westbalkanregelung


Für alle in Deutschland reglementierten Berufe ist eine Anerkennung der Berufsqualifikation bzw. eine Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich. Notwendig ist sie auch für einige nicht reglementierte Berufe. Bei anderen nicht anerkennungspflichtigen Berufen wird sie empfohlen, damit der zukünftige Arbeitgeber die Qualifikation der ausländischen Fachkraft besser einschätzen kann.

Gleichwertigkeitsprüfung bedeutet, dass man die Bildungsabschlüsse des Herkunftslandes mit denen in Deutschland vergleicht.

Wichtig ist dabei, dass die anerkannte Qualifikation dazu befähigt, die Tätigkeit als Fachkraft in Deutschland auszuüben.

Voraussetzung für die Erteilung eines Arbeitsvisums ist aber neben der Frage der ausreichenden Berufsqualifikation auch ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag in Deutschland.

„Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz haben Fachkräfte auch ohne akademische Ausbildung die Möglichkeit der Zuwanderung nach Deutschland zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Akademische Fachkräfte können seit 2012 über die Blaue Karte EU nach Deutschland kommen, um zu arbeiten.

Weitere Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden Sie auf den Informationsseiten des Bundeswirtschaftsministerium

Die wichtigsten Paragraphen in diesem Zusammenhang:

§ 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

  1. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
  2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
  3. eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
  4. die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
  5. in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

  1. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
  2. einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel gemäß den §§ 18a, 18b, 18g und 19c werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate, nicht jedoch für länger als vier Jahre, erteilt.

§ 18a Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)


Die Anerkennungspartnerschaft ergänzt den bisherigen Weg und ermöglicht es, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise begleitend durchzuführen. Anders als bei den bisherigen Möglichkeiten zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen muss in diesem Fall vor der Einreise kein Anerkennungsverfahren eingeleitet werden oder ein Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit vorliegen. 

Die Erteilung des Visums ist mit der Verpflichtung der zukünftigen Fachkraft und des Arbeitgebers verbunden, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. 

Die Anerkennungspartnerschaft ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Fachkraft nach dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Sie ermöglicht es Personen aus Drittstaaten, zunächst nach Deutschland einzureisen und anschließend das gesamte Anerkennungsverfahren in Deutschland zu durchlaufen. Dabei verpflichten sich die zukünftige Fachkraft und ihr Arbeitgeber, nach der Einreise den Antrag auf Anerkennung zu stellen und das Verfahren - einschließlich der Qualifizierung - aktiv zu betreiben.

Voraussetzungen

Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind neben einem Arbeitsvertrag das Vorliegen einer Berufsqualifikation, die eine mindestens zweijährige Ausbildung erfordert, oder eines Hochschulabschlusses - beides muss im jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt sein. Außerdem müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (GER) nachgewiesen werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

Fristen

Die Aufenthaltsdauer beträgt zunächst ein Jahr, eine Verlängerung auf bis zu drei Jahre ist möglich.

Die Qualifikationsanalyse (QA) wird eingesetzt, um berufliche Kompetenzen zu ermitteln. Die gesetzliche Grundlage für die Qualifikationsanalyse ist das Anerkennungsgesetz. Sie kann für alle dualen Ausbildungsberufe, Meisterberufe oder Fortbildungsberufe angewendet werden.

Die Durchführung einer Qualifikationsanalyse ist möglich und sinnvoll und wird ab März 2024 im Rahmen des Anerkennungsgesetzes verankert.

Voraussetzung sind berufsqualifizierende Nachweise, wie z.B. Abschluss- oder Arbeitszeugnisse. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Qualifikationsanalyse durchgeführt werden, wenn diese Dokumente fehlen oder unvollständig sind. Dies ist z.B. möglich, wenn Dokumente auf der Flucht zurückgelassen oder verloren wurden.

Mit der Qualifikationsanalyse können Antragstellende ihre Berufsqualifikation praktisch nachweisen. Es ist also ein praktischer Qualifikationsnachweis, keine Prüfung.

Dieser Nachweis kann z.B. wie folgt erbracht werden:

  • Fachgespräch
  • Arbeitsprobe
  • Probearbeit im Betrieb

 D.h. Fachexpertinnen und Fachexperten beurteilen Ihre Kompetenzen für die wesentlichen Tätigkeiten des Berufs. Das Ergebnis der Qualifikationsanalyse ersetzt das fehlende Dokument und wird bei der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt.

Die Anmeldung zur Qualifikationsanalyse ist zur Zeit nicht direkt möglich, sondern durch die zuständige Stelle nach Einreichung eines Antrags. D.h. eine Qualifikationsanalyse kann also nur von der zuständigen Stelle angeboten werden.

Es ist jedoch noch nicht bekannt, wie die Umsetzung des neuen FEG ab März 2024 diesbezüglich sein wird.