AVANTAJ PERSONAL

Bei Ehegattennahzug:

Grundsätzlich haben die gekommenen Fachkräfte die Möglichkeit, ihre Familie nach Deutschland zu holen, wenn sie als Fachkraft in Deutschland arbeiten und leben. Die Voraussetzungen für den Familiennachzug sind jedoch unterschiedlich und von verschiedenen Faktoren abhängig.

Im Allgemeinen gelten für die Zusammenführung von Ehegatten folgende Voraussetzungen:

  1. Beide Ehepartner müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  2. Es muss ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen
  3. Der Lebensunterhalt ist sichergestellt.

In der Regel wird vorausgesetzt, dass sich der nachziehende Ehegatte auf einfache Art im täglichen Leben auf Deutsch verständigen kann. In bestimmten Fällen, z.B. beim Fachkräftezuzug, können Sie die Sprachkenntnisse auch nach der Einreise erwerben.

Bei Kindernachzug

Für den Kindernachzug gelten folgende Voraussetzungen:

Grundsätzlich können minderjährige ledige Kinder zu ihren Eltern (bzw. dem sorgeberechtigten Elternteil) nachziehen. Die Voraussetzungen sind;

Sie sollten unter 16 Jahre alt sein. Ab 16 können Sie nachziehen, wenn der Nachzug innerhalb von drei Monaten (in Ausnahmefällen, z.B. zum Schuljahresende, auch später) nach der Einreise der Eltern stattfindet oder wenn sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen oder wenn anzunehmen ist, dass Sie sich ohne weiteres in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen können. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Sie zumindest zeitweise eine deutsche Auslandsschule besucht haben, im EU-Ausland oder in einem deutschsprachigen Haushalt aufgewachsen sind. Diese Voraussetzungen entfallen, wenn der nachziehende Elternteil in Deutschland als Fachkraft tätig ist.

§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder

2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,

2. zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,

3. sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder

4. zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,

a) gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,

b) Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder

c) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen

Der Zuzug von Familienangehörigen der Fachkraft ist auch im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens möglich. Der Nachzug von Familienangehörigen ist jedoch beschränkt auf

  • Ehegatten oder eingetragene gleichgeschlechtliche Partner und
  • minderjährige ledige Kinder.

Die Familienangehörigen können in das Verfahren der vorherigen Zustimmung einbezogen werden.

Voraussetzung ist die Einreise der Familienangehörigen in einem zeitlichen Zusammenhang. Es ist nicht erforderlich, dass die Einreise gemeinsam am selben Tag erfolgt. Familienangehörige müssen jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Einreise der Fachkraft einreisen.

Für den Fall, dass die Fachkraft den Nachzug von Familienangehörigen im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beabsichtigt, sind entsprechende Vollmachten des Ehegatten bzw. Lebenspartners und der Personensorgeberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich.

Für den Nachzug der Familienangehörigen müssen die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sein, Informationen hierzu finden Sie unter Familiennachzug. 

Für die Durchführung des Familiennachzugs im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens fallen keine gesonderten Gebühren bei der Ausländerbehörde an.